Im Rahmen der „Verhinderungspflege“ nach §39 SGB XI können pro Kalenderjahr Leistungen im Umfang von max. 1.612 EUR abgerufen werden.
Möglichkeit der Aufstockung der Verhinderungspflege:
Für die Verhinderungspflege, also die Vertretung der Hauptpflegeperson, können Sie zusätzlich bis zu 50 Prozent des Geldes von der Kurzzeitpflege nutzen –auch wenn der Pflegebedürftige Zuhause gepflegt wird. Das sind jährlich bis zu 806 Euro. Damit haben Sie im Jahr einen Höchstbetrag von 2.418 Euro für Verhinderungspflege zur Verfügung, wenn Sie das Geld nicht für Kurzzeitpflege nutzen:
806 € 50 % Kurzzeitpflege
+ 1.612 € Verhinderungspflege
= 2.418 € Summe für Verhinderungspflege